Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 3. Verbotene Eingriffe
Anmerkungen:
1) Diese Normierung schränkt das Eigentumsrecht wesentlich ein und ist in ihrer Unbestimmtheit (was ist noch erlaubt?) fraglich. Im Zweifel wird eine schriftliche Anfrage beim Magistrat (MBA) zu stellen sein.
2) Insbesondere bei Sicherheitsgefährdungen.
3) Vgl jedoch die Neuregelung des ABGB betreffend das Verbot des Entzuges von Licht und Luft durch Bäume oder sonstige Pflanzen auf Nachbargrund: Neben der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Eigentümer (nicht obligatorisch Berechtigte!) benachbarter Grundstücke (§ 364 Abs 1) finden sich folgende materiellrechtliche Neuregelungen (BGBl I 2003/91):
a) § 364 Abs 3 ABGB:
(3) Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.
b) § 422 ABGB:
(1) Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindri...