Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 7. Untersagung des Betriebes
(EB LGBl 2006/66)
Wenn der Betreiber einer Anlage diese nicht selbst außer Betrieb nimmt, obwohl sie eine Gefahr oder für den umschriebenen Personenkreis eine unzumutbare Belästigung darstellt, hat ihm die Behörde den Betrieb mit Bescheid zu untersagen. Mängelbehebungsaufträge und notstandspolizeiliche Maßnahmen können ebenfalls erlassen werden, diese ergehen allerdings auf Grund des § 129 der Bauordnung für Wien.