Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 1. Anwendungsbereich
Anmerkung:
1) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind alle Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung ausschließlich Bundessache oder der Grundsatzgesetzgebung des Bundes vorbehalten sind; es ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens, des Bergwesens und des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens nicht anzuwenden. Seit gilt hiefür grundsätzlich die V über brennbare Flüssigkeiten, BGBl 1991/240 idgF.