Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beginn des Laufs der Verjährungsfrist bei der Rechtsschutzversicherung – Anforderungen an Beurteilung der Erfolgsaussichten
§§ 12, 33 und 165a VersVG; § 63 ZPO
1. Die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen, entsteht für den Versicherungsnehmer erst, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, allerdings so zeitig, dass der Versicherer noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären.
2. Im Falle der Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen aufgrund einer behaupteten fehlerhaften Belehrung über sein Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag beginnt die Verjährung mit dem Zugang des ablehnenden Schreibens des Lebensversicherers beim Versicherungsnehmer.
3. Bis zur EuGH-Entscheidung vom , verb Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, , bestand keine eindeutige Rechtslage zur Frage, ob der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag ausüben kann. Da in der Rechtsschutzversicherung kein strenger Maßstab für die Beurteilung der Erfolgsaussichten anzule...