Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 8. Baubewilligungen
(EB zur Nov LGBl 2001/91)
Die Neufassung des Abs 3 Z 4 erfolgt in Analogie zu § 64 Abs 1 lit g der Bauordnung für Wien in der Fassung der Stadtplanungsnovelle.
Auf Grund der Erleichterungen des Wiener Kleingartengesetzes 1996 ist der Umfang eines nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Bauvorhabens relativ gering. Es erscheint daher entbehrlich, eine zu § 70a Abs 3 der Bauordnung für Wien (Art I Z 6) analoge Regelung hinsichtlich der Prüfungsbefugnis der Behörde zu treffen, weshalb Abs 5 entfallen kann.
Die behördliche Prüfung eines eingereichten Bauvorhabens erfolgt auf der Basis der in den Bauplänen gemäß Abs 3 enthaltenen Angaben; dies wird in Abs 6 klargestellt.
Durch die Neufassung des Abs 8 wird der Gleichklang mit § 70a Abs 8 der Bauordnung für Wien hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht für die Nachbarn hergestellt.
Da sich in Folge der räumlichen Begrenztheit einer Kleingartenanlage eine Bauführungstätigkeit nicht verbergen lässt und daher stets von allen Nachbarn wahrgenommen wird, ist die Aufstellung einer Tafel mit dem Inhalt des § 70a Abs 7 der Bauordnung für Wien nicht erforderlich. Im Falle der Einreichung eines Bauvorhabens zwecks Erlangung einer nachträglichen Baubewilligung hat der Bauwerber hingegen die Nachbarn hievon ausdrücklich in Kenntnis zu setzen und dies der Behörde nachzuweisen.
Abs 10 wird im Hi...