Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 52. Nichterfüllung der Verpflichtung
Anmerkung:
1) Abs 3 idF LGBl 2010/46.
Judikatur:
1. Die dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet nur, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Der Rechtsnachfolger im Eigentum tritt daher in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein. Auch kann der vom Bauwerber verschiedene Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen zum Träger der Baubewilligung werden. Umgekehrt kann jedoch der vom Eigentümer verschiedene Bauwerber – abgesehen vom erwähnten möglichen Fall der Rechtsnachfolge im Eigentum – sich nicht auf die Parteistellung des Eigentümers berufen und dessen Rechtsstellung beanspruchen. Auch eine Streitgenossenschaft wie im Zivilprozess gibt es im Bauverfahren grundsätzlich nicht. Hat nicht der Bauwerber, sondern nur der Grundeigentümer gegen eine Feststellung gem § 40 (jetzt: § 52) WGG berufen, so steht dem Bauwerber gegen die bestätigende Entscheidung der Berufungsbehörde die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu ().
2. Als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung und Einhebung der Au...