Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 49. Anforderung an Pflichtstellplätze
(EB)
Insbesondere bei kraftbetriebenen Parkeinrichtungen bzw. Parksystemen sind Stellplatzkonstellationen möglich, bei denen zum Erreichen (Zufahren) eines Stellplatzes ein anderes Fahrzeug erst durch Dritte entfernt werden muss. So kann bei Stapelparkern das Inbetriebnehmen und Wegfahren eines Fahrzeuges (durch Dritte) erforderlich sein, um einen anderen dahinter oder darüber angeordneten Stellplatz erreichen zu können. Derartige Stellplätze können keine Pflichtstellplätze bilden.
Demgegenüber soll etwa die durch den Lenker oder die Lenkerin eigenständig bewältigte Verschiebung anderer Fahrzeuge (z.B. auf Paletten) mittels technischer Hilfsmittel der Qualifikation als Pflichtstellplatz nicht entgegenstehen.