Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 29.
(EB zu § 29 ff)
Die technischen Bestimmungen wurden in möglichster Akkordierung zum Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 gestaltet, dessen Geltungsbereich jedoch nur Kraftstoffe der Gefahrenklasse III umfasst. Da die technischen Anforderungen an andere in Tankstellen verwendete Kraftstoffe differieren, bilden die getroffenen Festlegungen die für alle verwendeten brennbaren Flüssigkeiten gemeinsamen Sicherheitsanforderungen.
Die bisherige Zulässigkeit der oberirdischen Lagerung von bis zu 5.000 Liter Benzin in Räumen wird auf Grund der Brand- und Explosionsgefahr eingeschränkt, zumal auch der praktische Bedarf hierfür aktuell kaum mehr gegeben ist, insbesondere da große Kraftfahrzeuge, wie etwa Busse, zunehmend auf andere Kraftstoffe umgestellt wurden.
In Übereinstimmung mit dem WÖlfG 2006 ist die Lagerung unterhalb von Gebäuden nicht zulässig.
Anmerkung:
1) Mit § 29 Abs 2 wird § 134a Abs 1 lit e WBO näher ausgeführt. Der Umfang der Anrainerrechte wird damit wohl nicht erweitert.