Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 27. Städtebauliche Vorschriften
Anmerkungen:
1) Der Gesetzgeber (auch der historische) hat übersehen, daß öffentliche Verkehrsflächen kein eigener Widmungsbegriff sind, sondern Teil des anschließenden Widmungsgebietes (vgl hiezu die Begriffsbestimmungen in § 5 Abs 6 WBO). So gesehen, ist die Errichtung von Tankstellen in den nicht in Abs 1 genannten Widmungsgebieten wohl auch auf öffentlichen Verkehrsflächen unzulässig. – Dies gilt wohl auch für Gebiete, die der Bundeskompetenz unterliegen, wenn es sich nicht um eine Tankanlage für Bundeszwecke (etwa Eisenbahnanlagen) handelt (vgl etwa ).