Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9. Sonderbestimmungen
(EB zur Nov LGBl 2001/36)
§ 8 Abs 8 und § 9 Abs 4 entfallen im Hinblick darauf, dass Senkgruben und Hauskläranlagen nach § 62 a Abs 1 Z 15 (Art I Z 20) keiner baurechtlichen Bewilligung mehr bedürfen.
Anmerkung:
1) Mit der BO-Nov LGBl 36/2001 wurde der seinerzeitige Abs 5 Abs 4 neu.