Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 5. Herstellung und Instandhaltung der Kanäle
Judikatur:
1. Wenn die Gemeinde einen Hauptkanal umbaut und infolge dieses Umbaues die bestehende Einmündung eines Hauskanals in den Hauptkanal abgeändert werden muß, so obliegt es der Gemeinde, die Abänderungen an den bestehenden Hauskanal durchzuführen. Im übrigen ist der Hauskanal ein integrierender Bestandteil des Hauses selbst, auch in seiner Fortsetzung unter das Straßenniveau; daher trifft den Hausbesitzer auch die Pflicht zu dessen Instandhaltung ( Slg 8025/A).
2. Die Bestimmung des § 5 Abs 3, wonach dann, wenn ein Hauskanal den Eigentümern verschiedener Liegenschaften dient, diese zur ungeteilten Hand – unbeschadet des Rückgriffsrechtes untereinander – verpflichtet sind, den Kanal zu erhalten, ist gegenüber der Bestimmung des § 129 Abs 2 der BO für Wien die Sondernorm, die die allgemeine Regelung dieser Gesetzesstelle verdrängt ( Slg 4895/A).
3. Die Erteilung eines Instandsetzungsauftrages einer gemeinsamen Kanalanlage nur an einen Liegenschaftseigentümer, der sich nur auf einen im Grundbuch eingetragenen Revers eines Baubewilligungsbescheides aus dem Jahre 1904 gründet, erweist sich angesichts der Änderung der Rechtslage se...