Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 3. Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe und eigenmächtiger Handlungen
Anmerkungen:
1) S die V unter 3.b und 3.c.
2) Eine solche V wurde bisher nicht erlassen.
Judikatur:
1. § 3 Abs 2 (jetzt: Abs 3) lit a Kanalgesetz stellt keine Regelung in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie dar ( Slg 6658).
2. Nur die unmittelbare, dh von der Ableitung anderer Abwässer getrennte Einbringung der aufgezählten Stoffe ist schlechthin untersagt bzw nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig. Als Bestandteile der Abwässer dürfen diese Stoffe nur in einer den Bestand, den Betrieb usw nicht gefährdenden oder beeinträchtigenden Beschaffenheit, Menge oder Konzentration eingebracht werden ( Slg 8392/A).