Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 2. Verpflichtung zur Einleitung
(EB zur Nov LGBl 2013/60)
Zu Art. I Z 2, 3 und 4 ( § 2 Abs. 1 und 3):
Gemäß § 2 Abs. 1 besteht bisher die Verpflichtung zur Einleitung aller Abwässer von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen in den öffentlichen Kanal. Dazu gehören auf Grund der Bestimmungen des § 1 auch Regenwässer. Aus ökologischen Gründen und zur Entlastung des Kanalsystems ist die Versickerung oder Verwendung vonNiederschlagswasser vor Ort anzustreben. Für Neubauten und Verkehrsflächen soll daher die Verpflichtung zur Einleitung von Regenwasser in den öffentlichen Kanal entfallen. Somit bleibt lediglich die Verpflichtung zur Einleitung der Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal bestehen.
Anmerkungen:
1) Voraussetzung ist, dass es sich um eine den Bestimmungen der BO unterliegende Baulichkeit handelt.
2) Vgl § 6 Abs 3 des Wiener Kleingartengesetzes.
Judikatur:
1. Die Verpflichtung des Hauseigentümers, einen Hauskanal herzustellen und mit dem Hauptkanal zu verbinden, setzt voraus, daß diese Verbindung ohne Dazwischenliegen fremder Rechte ausführbar ist. Keineswegs ist in dieser Verpflichtung die Verpflichtung inbegriffen, die Zustimmung eines dritten Grundeigentümers zur Leitung des Hauskanals durch seinen Grund und Bode...