Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 7. Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzugs
(EB LGBl 2006/68)
Es ist zu beachten, dass bei Vorliegen eines Widerspruchs der einer Anzeige gemäß § 7 angeschlossenen Unterlagen und Gutachten mit dem tatsächlichen Bestand oder deren Unschlüssigkeit die Anzeige nicht als ordnungsgemäß erstattet gilt und somit ein Aufzug gegebenenfalls „vor der Erstattung der Anzeige“ betrieben wird (siehe auch Möglichkeit der behördlichen Aufzugssperre gemäß § 13 Abs. 3 Z 5).