Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 14. Inkrafttreten
Anmerkungen:
1) Die Aufstellung von Spielgeräten ist gemäß § 62a Abs 1 Z 29 WBO bewilligungsfrei.
2) Es fragt sich, ob damit auch solche Spielplätze erfasst werden, die freiwillig und ohne gesetzliche Verpflichtung errichtet wurden. Richtigerweise können die Vorschriften dieser V nur die auf Grund des alten § 90 BO bzw des neuen § 119 Abs 6 errichteten Spielplätze erfassen. Hinsichtlich anderer Spielplätze (auch auf öffentlichem Gut) gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl auch § 13).
3) § 14 wurde durch die Nov LGBl 1993/57 aufgehoben. § 14 regelte ein Außerkrafttreten der ursprünglich am in Kraft getretenen V nach Ablauf von zwei Jahren.