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ZVers 5, September 2022, Seite 238

Haushaltsversicherung: „Einschleichen“ im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls

ZVers Redaktion

RSS-E 28/22

1. Strebt der Versicherungsnehmer eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Einbruchsdiebstahls im Sinne des Art 2.4 ABHD 2015 an, ist es seine Aufgabe des Antragstellers, das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Umstände, die diesen Versicherungsfall begründen, zu behaupten und zu beweisen.

2. Einschleichen erfordert jedoch nicht bloß unbemerkten Zutritt, sondern ein aktives Verhalten des Täters, das darauf abzielt, seinen Eintritt gegenüber am versicherten Ort anwesenden Personen verborgen zu halten, um in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen. Ziel des Einschleichens muss der Versicherungsort sein. Es genügt dabei nicht, wenn der Täter, nachdem er auf andere Weise in den Versicherungsort gelangt ist, sich dort nunmehr von einem Raum in einen anderen Raum „einschleicht“.

Der Versicherungsnehmer bzw Antragsteller hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Haushaltsversicherung für die Risikoadresse ... zur Polizzennummer ... abgeschlossen. Vereinbart sind Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABHD 2015), welche auszugsweise lauten:

„Artikel 2 – Versicherte Gefahren und Schäden

Versicherte Gefahren

...

4. Einbruchsdiebstahl (vollbracht ode...

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