Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3140-0

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Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 72. Baubeginn

Geuder/Fuchs

(EB zur Nov LGBl 2003/10)

Die Bestimmung wird im Hinblick darauf, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert wird (Eintritt der formellen Rechtskraft gegenüber einer einzelnen Partei oder gegenüber allen Parteien des Verfahrens) zwecks Klarstellung neu gefasst. Bemerkt wird, dass im Falle der Erhebung einer unzulässigen Berufung gegen eine Baubewilligung bereits vor Erlassung des Berufungsbescheides mit der Bauführung begonnen werden darf.

Anmerkungen:

1) Diese Textierung stammt aus der Nov LGBl 2003/10.

2) Im Mehrparteienverfahren ist grundsätzlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von der Rechtskraft des Bescheides auszugehen, es sei denn, alle Parteien des Verfahrens haben auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet; mit der Nov LGBl 2013/35 wurde auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, mit Wirkung vom im Wesentlichen der administrative Instanzenzug abgeschafft. Anstatt einer Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde steht in den Angelegenheiten der Wiener Landesverwaltung nunmehr gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine Beschwerde an...

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