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Berufsunfähigkeitsversicherung: Dauer bzw Ende der Berufsunfähigkeit bei einer aufgrund des Entgegenkommens eines Arbeitgebers geschaffenen neuen Teilzeitbeschäftigung des Versicherungsnehmers
§ 3 Abs 1 lit a der Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
1. Die zitierte Bestimmung der allegmeinen Versicherungsbedingungen enthält eine konkrete Verweisung und verlangt – nach dem insoweit klaren Wortlaut –, dass bei Vorliegen der geforderten Gesundheitsbeeinträchtigung der Versicherte keine andere dem bisherigen Beruf entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt. Darauf, ob der Versicherte die vergleichbare Tätigkeit ausüben kann oder könnte, kommt es dagegen nicht an.
2. Eine Verweisung kann der Versicherer aber nur dann vornehmen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit 1.) dem Ausbildungsstand des Versicherungsnehmers, 2.) seiner Erfahrung (das sind die beruflich und außerberuflich erworbenen Kenntnisse) sowie 3.) seiner Lebensstellung entspricht.
3. Zu prüfen ist daher, ob die vom Kläger nunmehr ausgeübte Tätigkeit seiner Ausbildung und Erfahrung sowie auch seiner Lebensstellung entspricht und es sich daher um eine der bisher ausgeübten Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit handelt. Übt der Versicherte eine andere Tätigkeit aus, so muss er beweisen, dass diese Tätigkeit keine bedingungsmäßig...