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ZVers 5, September 2022, Seite 212

Unfallversicherung: Motocross und einschlägige Risikoausschlüsse II

Art 22.2 AUVB

Eine „Rennstrecke“ im Sinne des Art 22.2 AUVB ist ein vom öffentlichen Verkehr abgesonderter Bereich, auf dem gegenüber dem öffentlichen Verkehr höhere Geschwindigkeiten eingehalten und aufgrund seiner Gestaltung typischerweise die Grenzen des Fahrkönnens und/oder des Fahrzeugs ausgelotet werden. Auf einer „Rennstrecke“ muss die konkrete Fahrlinie nicht bestimmt und es müssen auch keine sonstigen Einrichtungen (wie Startmaschine, Zeitnehmung oder Absperrungen) vorhanden sein. Der Begriff „Rennstrecke“ umfasst auch vom öffentlichen Verkehr abgesonderte Zufahrten S. 213und Verbindungswege zur eigentlichen Strecke, wenn jene der Strecke selbst vergleichbar gestaltet sind und dieselben Anforderungen stellen, Fertigkeiten verlangen und Manöver erlauben.

Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten abgeschlossen Unfallversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) zugrunde liegen. Deren Art 22.2 hat eine der beiden folgenden Wortlautvarianten:

„Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ... die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten, Fahren auf Rennstrecken und Rallyes) un...

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