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Kfz-Kaskoversicherung: Unfall beim Einfahren in eine Garage
RSS-E 59/20
1. „Mehrere örtlich und zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache“ gelten nach Art 3 AKHB als ein Versicherungsfall. Dieselben Überlegungen sind auch für die Kaskoversicherung heranzuziehen. Fährt ein Lenker mit geöffneter Heckklappe in eine Garage ein und erschrickt er ob des beim ersten Zusammenstoß erzeugten Lärms, ist ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem weiteren Zusammenstoß der Vorderseite beim Reversieren aus der Garage gegeben.
2. Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen. Das Einfahren in eine Garage nach dem Ausladen der Einkäufe stellt eine Routinehandlung dar, bei der es durchaus vorkommen kann, dass nicht daran gedacht wurde, die geöffnete Heckklappe zu schließen. Eine derartige Unachtsamkeit ist im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung zur Abgrenzung der beiden Fahrlässigkeitsstufen nicht als grob fahrlässiges Verhalten zu quali...