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Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalles
Bemerkungen zu
Im Gegensatz zum aufrechten Rechtsschutzversicherungsvertrag gilt die in § 33 Abs 1 VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige von sämtlichen Versicherungsfällen, von denen der Versicherungsnehmer unverschuldet erst nach Vertragsbeendigung und nach Ablauf einer allfällig vertraglich vorgesehenen Ausschlussfrist erfährt, uneingeschränkt. Der Versicherungsnehmer hat somit alle Versicherungsfälle, von denen er erfährt, dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und darf nicht so lange zuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen.
1. Sachverhalt
Die Klägerin war im Zeitraum vom bis zum Mitversicherte in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 2003 des Versicherers zugrunde gelegen sind. Dort war eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages vorgesehen, und zwar unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer vom Eintritt eines Versicherungsfalles Kenntnis erlangt. Wenn der Versicherungsnehmer während des aufrechten Versicherungsverhältnisses Versicherungsschutz verlangt, hat er bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers einen Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen.
Die Klägerin kaufte am ein Kraftfahrzeug, das mit...