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Maklerprovision für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages
RSS-E 56/21
Von einer Vermittlung eines Versicherungsvertrages kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn tatsächlich ein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Die reine Übertragung eines bestehenden Vertrages von einem Versicherungsnehmer auf einen anderen ist rechtlich als Vertragsfortführung desselben Vertrages mit einem anderen Vertragspartner zu betrachten. Ebenso ist die „Reaktivierung“ einer Lebensversicherung kein Neuabschluss, sondern eine Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages, die aus steuerlichen Gründen nur zu gewissen Bedingungen möglich ist.
Zwei (fremdvermittelte) Lebensversicherungen, die von einer GmbH abgeschlossen worden waren, waren prämienfrei gestellt. Ein neuer Makler wird beauftragt; dieser wickelt die Reaktivierung und Umschreibung der Verträge auf ein anderes Unternehmen im Konzern ab. Zuvor hatte ein Mitarbeiter des Maklers beim Maklerbetreuer des Versicherers wegen der Provision nachgefragt und den Provisionsschlüssel für die „Vermittlungs-/Abschlussprovision“ übermittelt erhalten. Nun begehrte der Versicherungsmakler eine Provision für die Reaktivierung des Vertrages.
Der Antragsgegner hat am Schlichtungsverfahren nicht teilgenommen.
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