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Maklerhaftung: Beginn der kenntnisabhängigen kurzen (dreijährigen) Verjährungsfrist
Gemäß § 1489 Satz 1 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers dem Beschädigten bekannt wurden. Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutsverletzung, also des „Primärschadens oder Erstschadens“, zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Mit Kenntnis des Primärschadens beginnt auch die Verjährungsfrist für alle voraussehbaren künftigen weiteren Teilschäden oder Folgeschäden. Der drohenden Verjährung ist mit einer Feststellungsklage zu begegnen.
Aus der Begründung des OGH:
1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
2. Gemäß § 1489 Satz 1 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers dem Beschädigten bekannt wurden.
2.1. Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsäc...