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ZVers 1, Jänner 2019, Seite 42

Unfallversicherung: Borreliose als Unfallfolge

Art F.1 AUVB 2006

Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Er darf aber nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.

Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz (AUVB 2006) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„F. Welche Infektionskrankheiten gelten als Unfallfolgen?

1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis und Borreliose, wenn die Erkrankung serologisch festgestellt wurde und frühestens 15 Tage nach Beginn bzw spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt.

Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalls) gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis oder Borreliose diagnostizierten Krankheit konsultiert wurde.“

Aus der Begründung des OGH:

1. Die Vorinstanzen stellten zwar fest, dass die mitversicherte Ehefrau de...

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