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Alkoholklausel in der Unfallversicherung
Art 18.8 AUVB 2004
1. Der – einem verständigen Versicherungsnehmer ohne Weiteres erkennbare – Sinn der Ausschlussklausel in Art 18.8 AUVB 2004 liegt darin, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die Folge einer beim Versicherten schon vor dem Unfall vorhandenen, gefahrerhöhenden Beeinträchtigung und sich daraus ergebenden Einschränkung seines sozialadäquaten Verhaltens sind.
2. Der Ausschlussgrund nach Art 18.8 AUVB 2004 ist vom Versicherer zu beweisen.
3. Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrads, ab dem der Ausschlusstatbestand der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit erfüllt ist, hängt davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht.
4. Der für die Annahme einer Bewusstseinsstörung bzw wesentlichen Beeinträchtigung infolge Alkoholeinwirkung anzunehmende Grenzwert hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Daher liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Art 18 („Ausschlüsse“) der dem Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrunde liegenden AUVB 2004 lautet auszug...