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ZVers 1, Jänner 2019, Seite 34

Treu und Glauben beim Abschluss des Versicherungsvertrages

§ 863 ABGB

1. Der Versicherungsvertrag unterliegt mangels besonderer Regelungen im VersVG den allgemeinen Bestimmungen des ABGB.

2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unklare Vertragslage möglichst schnell aufzuklären.

Aus der Begründung des OGH:

1. Der Versicherungsvertrag unterliegt mangels besonderer Regelungen im VersVG den allgemeinen Bestimmungen des ABGB (RIS-Justiz RS0079940). Die Parteien eines Versicherungsvertrages können diesen (auch schlüssig) abändern (RIS-Justiz RS0014572). Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RIS-Justiz RS0014160; RS0113932 ua). Bei der Auslegung eines Vertrages ist auch das dem Abschluss nachfolgende Verhalten zu berücksichtigen, wenn sich darin der Parteiwille manifestiert (RIS-Justiz RS0017815 [T5]; RS0110838). Der Frage, ob ein Vertrag (eine Willenserklärung) im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, kommt im Regelfall – wie hier – keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936...

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