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Fondsgebundene Lebensversicherung: Auslegung und Inhaltskontrolle der allgemeinen Versicherungsbedingungen
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren.
2. Der OGH ist zur Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn das Berufungsgericht höchstgerichtliche Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind.
3. Dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können.
4. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, hat sich insbesondere am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Fondsveranlagung (fond...