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Rechtsschutzversicherung: Versicherungsfall, Verstoßtheorie und Straf-Rechtsschutz
Art 2 und 3 ARB 2008
Beim Straf-Rechtsschutz ist für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalles der gegen den Versicherungsnehmer erhobene Anklagevorwurf und nicht die tatsächliche Verurteilung maßgeblich.
Aus der Begründung des OGH:
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage der Vorvertraglichkeit des Deckungsanspruchs der Klägerin aus dem zwischen den Streitteilen bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag, der auch den Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich umfasst. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2008) lauten auszugsweise:
„Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
...
3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Art 17.2.1, Art 18.2.1 und Art 19.2.1) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Art 23.2.1 und Art 24.2.1.1) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften;...