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ZVers 5, September 2019, Seite 262

Haftpflichtversicherung: Entschädigungsbegehren bei zwei verschiedenen Haftpflichtversicherungsverträgen

§ 502 ZPO; § 55 JN

Selbst wenn sich aus einem Versicherungsvertrag zwei Entschädigungsbegehren ableiten, können die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich ein eigenes rechtliches Schicksal haben und kann die Leistungspflicht des beklagten Versicherers verschieden sein. Umso mehr muss dies gelten, wenn die erhobenen Ansprüche – Befriedigung von Haftpflichtansprüchen verschiedener Geschädigter – auf zwei verschiedenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsverträgen beruhen.

Der Kläger begehrt die Zahlung von 63.153,93 € sA. Er sei Vorstand der H***** AG (im Folgenden: H-AG) und der H***** & S***** AG (im Folgenden: H&S-AG). Diese hätten mit der Beklagten zu den Polizzen Nr 153004979 und Nr 153004977 einen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Kläger sei jeweils versicherte Person. Er sei als Vorstand der beiden Gesellschaften für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Beschlussfassungen bei den Hauptversammlungen am verantwortlich gewesen. Diese Beschlussfassungen seien in der Folge von einem Aktionär als gesetzwidrig angefochten worden. In den gegen die H-AG und die H&S-AG geführten Prozessen (35 Cg 52/14...

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