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ASoK 12, Dezember 2021, Seite 476

III. Erreichung einer effizienten, verwaltungsökonomisch optimierten Abwicklung der zu vollziehenden Aufgaben sowie eine Flexibilisierung der Geschäftsfallverteilung innerhalb der IEF-Service GmbH

Gerda Ercher-Lederer

Mit der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das IEF-Service-GmbH-Gesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (RV 1169 BlgNR 27. GP), soll im IEF-Service-GmbH-Gesetz die behördliche Zuständigkeit der IEF-Service GmbH neu geregelt und klargestellt werden, dass nur der IEF-Service GmbH selbst, nicht aber ihren Standorten Behördencharakter zukommt. Damit soll eine bessere Auslastung der einzelnen Standorte und eine verwaltungsökonomisch optimierte Abwicklung der zu vollziehenden Aufgaben erreicht werden.

S. 477 In § 13a Abs 2 bis 4 IESG sollen Vereinfachungen und Klarstellungen betreffend die Abrechnung zwischen Sozialversicherungsträgern und der IEF-Service GmbH hinsichtlich nicht einbringbarer Dienstnehmeranteile erfolgen. Des Weiteren soll in § 13f IESG die Gleichstellung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich mit der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hinsichtlich der Berechtigung, rückständige, nicht einbringbare Kassenumlagen insolventer Apotheker von der IEF-Service GmbH zu fordern, soweit sie Gehaltszahlungen angestellter Apotheker oder Aspiranten betreffen, vorgesehen werden. Schließlich soll § 14 Abs 7 IESG eine bessere Informationsbereitstellung der Strafgerichte an die IEF-Service GmbH betre...

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