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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2022
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 mit 1,018 festgesetzt (Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 festgesetzt wird, BGBl II 2021/485).