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BFGjournal 6, Juni 2012, Seite 238

Ist das Wasserbenutzungsrecht Zugehör des Grundstücks oder Zugehör der Kraftwerksanlage?

Hedwig Bavenek-Weber

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Ist das Wasserbenutzungsrecht Zugehör des Grundstücks oder Zugehör der Kraftwerksanlage?
RV/0101-G/10
§ 2 i. V. m. § 5 GrEStG

1. Der Fall

Mit Kaufvertrag vom verkaufte der Verkäufer die Liegenschaften EZ 1 und EZ 2 samt der darauf befindlichen Kraftwerksanlage und dem zu Postzahl 3 im Wasserbuch des Amtes der Landesregierung eingetragenen Wasserrecht an die Berufungswerberin. Als Kaufpreis für die Liegenschaften wurden 400.000 Euro, für das Wasserrecht 100.000 Euro und 20.000 Euro Umsatzsteuer vereinbart, das sind insgesamt 520.000 Euro. Das Finanzamt setzte von 520.000 Euro die Grunderwerbsteuer fest (18.200 Euro). In der Berufung wurde eingewendet, dass das Wasserrecht Zugehör der Kraftwerkanlage sei und der darauf entfallende Anteil der Gegenleistung, nämlich 100.000 Euro, nicht der GrESt unterliege. Schon aus dem Begriff „Wasserrecht“ sei abzuleiten, dass dieses keinesfalls zum fortdauernden Gebrauch der Liegenschaften diene, u. a. deshalb, weil es bis zum Jahr 2043 befristet sei. Bei der Mehrwertsteuer handle es sich nicht um eine Gegenleistung i. S. d. GrEStG, sondern um eine Steuer, von der nicht nochmals Steuer berechnet werden könne. Der UFS führte weitere Erheb...

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