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Geuder/Fuch

Bauordnung für Wien

Kommentar

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3246-9

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Geuder/Fuch - Bauordnung für Wien

§ 53 Verpflichtung der Anlieger zur Herstellung und Erhaltung von Straßen

Geuder/Fuch

(EB zur Nov LGBl 2006/61)

In Abs 1 wird die Straßenbaulast den Eigentümern der Verkehrsfläche auferlegt, die gemäß Abs 2 (bisher: Abs 3) im Falle einer Übertragung der diesbezüglichen Ver pflichtungen diese Flächen an die Gemeinde abzutreten haben, wobei – etwa hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit – die Grundsätze der § 17 und 18 maßgeblich sind. Die bisher in Abs 2 enthaltene Regelung über die Möglichkeit einer Ersatzvornahme entfällt, da dieses Vollstreckungsmittel ohnehin bereits auf Grund der Vorschriften des VVG zur Verfügung steht. Aus sachlichen Erwägungen wird in Abs 3 – ähnlich wie bereits bisher gemäß § 17 Abs 3 für Aufschließungswege in Gartensiedlungsgebieten – die Schaffung von Trennstücken in der Verkehrsfläche vorgesehen, die – sofern sie nicht in eine eigene, gemeinsame Einlage gelegt werden, der Einlage des angrenzenden Bauplatzes, Bauloses oder Kleingartens zuzuschreiben sind.

(EB zur Nov LGBl 2014/25)

Die Verpflichtung zur Schaffung von Straßentrennstücken entsteht derzeit nur bei Abteilung einer Grundfläche auf Bauplätze, Baulose, Kleingärten oder Teile von solchen, nicht aber bei Abte...

Bauordnung für Wien

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