Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 50 Ersatzleistung für Grundabtretungen zu Verkehrsflächen; Kostenersatz
(EB zur Nov LGBl 2014/25)
Die bisherige Bestimmung des § 50 hat in mehrfacher Hinsicht zu Unklarheiten geführt. Einerseits war nach der Überschrift ein bloßer „Beitrag zu den Kosten der Er werbung von Verkehrsflächen“ einzuheben, andererseits entstand nach dem Text der Vorschrift eine Verpflichtung zum „Kostenersatz“, was einen vollständigen Ersatz der der Gemeinde für die Erwerbung von Verkehrsflächen entstandenen Kosten bedeutete. Die Verpflichtung zum Kostenersatz entstand weiters nur dann, wenn der Erwerb der betreffenden Grundflächen ausdrücklich „zur Eröffnung von Verkehrsflächen“ erfolgte und entfiel daher in jenen Fällen, in denen die Flächen zu anderen Zwecken, etwa zur Errichtung einer Parkanlage, erworben wurden und erst später im Bebauungsplan eine Verkehrsfläche vorgesehen wurde. Darüber hinaus kann in der Praxis, wenn seit dem Erwerb lange Zeit verstrichen ist, oftmals nicht oder nicht mit Gewissheit geklärt werden, ob eine Grundfläche ausdrücklich für den Straßenausbau erworben wurde und welcher Betrag seinerzeit dafür entrichtet wurde.
Durch die Neufassung des § 50 wird klar gestellt, dass die ...