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BFGjournal 6, Juni 2012, Seite 204

UFS dehnt Steuerbefreiung für Tagesdiäten bei „vorübergehender“ Tätigkeit aus

Erich Schwaiger

Mit der Reisekosten-Novelle 2007 reagierte der Gesetzgeber auf die Kritik des VfGH und stellte die einkommensteuerliche Behandlung von Tagesdiäten auf neue Füße. Der UFS untersuchte die steuerliche Behandlung von Zuteilungsgebühren für die Zeit ab 2008 und verwarf die von der Finanzverwaltung oftmals herangezogene Sechsmonatsregel. Für die Subsumtion unter § 26 Z 4 EStG1988 wendete er stattdessen generell die vom VwGH für die Werbungskosten entwickelte Fünftagegrenze an und sprach aus, dass Tagesdiäten trotzdem für eine Dauer von erheblich mehr als sechs Monaten gem. § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 steuerfrei behandelt werden können. Selbst eine Tätigkeit von mehr als 18 Monaten behandelte er dabei – trotz verfassungsrechtlicher Bedenken – noch als vorübergehend.


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RV/0481-S/11

1. Der Fall

Der Berufungswerber ist Offizier des Österreichischen Bundesheeres und wurde als Mitglied eines Projekts, dessen Dauer nicht absehbar war, an einen anderen Ort dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde mehrmals schrittweise verlängert bzw. nach kurzer Unterbrechung erneut ausgesprochen. Betroffen waren die folgenden Zeiträume, wobei die letzte Dienstzuteilung auch mit einer Änderung der Funktion verbunden war:

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