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Geschäftsführung einer inländischen Kapitalgesellschaft vom Ausland aus
Bezieht ein Abgabepflichtiger Geschäftsführerbezüge für eine Tätigkeit, die er zwar nicht persönlich im Inland ausgeübt hat, deren wirtschaftlicher Erfolg jedoch der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt war, so unterliegen diese Einkünfte der beschränkten Einkommensbesteuerung aufgrund des Verwertungstatbestands des § 98 Abs. 1 Z 2 EStG. Dies deshalb, weil die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH - auch wenn dieser seine Entscheidungen im Ausland trifft - als am Ort des Sitzes der Gesellschaft persönlich ausgeübt anzusehen ist.
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1. Der Fall
Der Berufungswerber ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Firmensitz sich in Österreich befindet. Der Berufungswerber selbst hat keinen Wohnsitz in Österreich. Aufgrund eines seitens der österreichischen Behörden über ihn verhängten Einreiseverbotes nach Österreich hat sich der Berufungs...