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Familienheimfahrten zum Wohnsitz in Bosnien
Falls eine (Mit-)Übersiedlung der die Kindesobsorge wahrnehmenden Familienangehörigen (beispielsweise der Großeltern) wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre und somit die Beendigung der Kindesobhut durch eine familiäre Bezugsperson (Großeltern) sozial unzumutbar gewesen wäre, sind die Kosten für doppelte Haushaltsführung (Wohnkosten und Familienheimfahrten) als Werbungskosten anzuerkennen ().