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Bewirtungskosten und berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung
Repräsentationsaufwendungen sind bei den Einkünften nicht abziehbar. Steuerpflichtige müssen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG den Nachweis führen, dass im Rahmen der Bewirtung eine Produkt- oder Leistungsinformation stattgefunden hat und betriebliches oder berufliches Überwiegen gegeben war. Diesen Nachweisverpflichtungen kann die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 91 WTBG nicht entgegengehalten werden. Eine Auslegung dergestalt, dass Freiberufler jegliche Bewirtung aufgrund der ihnen auferlegten Verschwiegenheitsverpflichtung ohne weiteren Nachweis glaubhaft machen und absetzen können, würde sowohl dem Gleichheitsprinzip als auch dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechen.
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1. Der Fall
Die Finanzverwaltung forderte die Berufungswerberin (eine Steuerberatungskanzlei) auf, die geltend gemachten Bewirtungskosten nachzuweisen und darzulegen, welche konkreten Rechtsgeschäfte im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen bzw angestrebt wurden. Die Berufungswerberin übermittelte lediglich Rechnungen, denen die geforderten Informationen nicht zu entnehmen waren. Der Vertreter der Berufungswerberin stellte (unter Hinweis auf Thunshirn/Kézsa, SWK-Heft 10/20...