Geuder/Fuch

Bauordnung für Wien

Kommentar

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3246-9

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Geuder/Fuch - Bauordnung für Wien

§ 1 Anwendungsbereich

Geuder/Fuch

Anmerkung:

1) Das G ist also eine lex specialis zur BO. Fehlt eine Regelung, ist die Regelung der BO anzuwenden (insb E zu §§ 70, 127, 129 und 134a BO).

Judikatur:

1. Das Abstellen eines Kfz auf einem Kleingartenlos ist verboten, dürfen doch Stellplätze nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Der Auftrag, das Abstellen zu unterlassen, ist nicht an den Pächter, sondern an den Eigentümer der Liegenschaft zu richten. Das WGG findet auch auf vom KleingartenG erfasste Flächen Anwendung. Der Auftrag wurde zu Recht auf § 129 Abs 10 BO gestützt (). – S auch § 7 Abs 3 KGG.

2. a) Da die Einreichunterlagen im KGG aber abschließend geregelt sind, kommt auch im Wege des § 1 Abs 2 KGG eine Heranziehung des § 63 Abs 2 der Bauordnung für Wien, wonach den Einreichunterlagen überdies jene Unterlagen (schaubildliche Darstellungen, Lichtbilder, Baubeschreibungen uÄ) anzuschließen sind, die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens gewährleisten und das Ermittlungsverfahren beschleunigen, nicht in Frage.

2. b) Sollte tatsächlich ein Bau ohne Fenster errichtet werden und dies § 15 KGG widersprechen, bestünde allerdings eine Verpflichtung gemäß § 129 Abs 10 der Bauordnung für Wien iVm § 1 Abs 2 KGG, diese Abweichung von den Bauvorschriften zu beheben. Einem derartigen A...

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