Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 14 Unbebaute Grundflächen, Begriffsbestimmung
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
§ 14 wird einfacher gefasst. Bemerkt wird, dass die Bestimmung auf andere Gesetze nur dann anwendbar ist, wenn diese eine subsidiäre Geltung der BO vorsehen; dies ist etwa beim Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren nicht der Fall.
Anmerkungen:
1) Im Sinne des § 71. Befristet bebaute Grundflächen gelten daher als bebaut.
2) Der Bestimmung kommt vor allem Bedeutung bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei Beschränkung oder Entziehung des Eigentums nach § 57 zu. Sie ist jedoch auch in allen anderen Fällen anzuwenden, in welchen von bebauten Liegenschaften die Rede ist (zB § 17 Abs 1). Als bebaut müssen aber auch Gründe (Liegenschaften) angesehen werden, für deren Baubestände die Vermutung des konsensgemäßen Bestandes spricht. S hiezu die E zu § 129 Abs 10.
3) Vgl jedoch § 57 Abs 4 lit a.