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Geuder/Fuch

Bauordnung für Wien

Kommentar

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3246-9

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Geuder/Fuch - Bauordnung für Wien

§ 14 Unbebaute Grundflächen, Begriffsbestimmung

(EB zur Nov LGBl 2009/25)

§ 14 wird einfacher gefasst. Bemerkt wird, dass die Bestimmung auf andere Gesetze nur dann anwendbar ist, wenn diese eine subsidiäre Geltung der BO vorsehen; dies ist etwa beim Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren nicht der Fall.

Anmerkungen:

1) Im Sinne des § 71. Befristet bebaute Grundflächen gelten daher als bebaut.

2) Der Bestimmung kommt vor allem Bedeutung bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei Beschränkung oder Entziehung des Eigentums nach § 57 zu. Sie ist jedoch auch in allen anderen Fällen anzuwenden, in welchen von bebauten Liegenschaften die Rede ist (zB § 17 Abs 1). Als bebaut müssen aber auch Gründe (Liegenschaften) angesehen werden, für deren Baubestände die Vermutung des konsensgemäßen Bestandes spricht. S hiezu die E zu § 129 Abs 10.

3) Vgl jedoch § 57 Abs 4 lit a.

Bauordnung für Wien

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