Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 3
Anmerkung:
1) Siehe EB zu § 50.
Judikatur:
1. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 lit b (jetzt: Abs 1 Z 2) WGG fordert nicht, dass eine bewilligungspflichtige Bauführung nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien vorliegt, sondern macht jede „Bauführung“ zum Zwecke der Verwendung von Flächen und Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bewilligungspflichtig, erweitert sohin den Kreis der bewilligungspflichtigen Bauführungen ().
2. Die Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bedarf nach § 3 Abs 1 lit b (jetzt: Abs 1 Z 2) WGG einer Baubewilligung. Hiefür ist, da es sich um eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB handelt, die Zustimmung des Eigentümers erforderlich ().
3. Unter den im § 3 Abs 2 (jetzt: Abs 3) genannten Voraussetzungen ist das Einstellen von 2 Pkw ohne Bewilligung zulässig, weil davon ausgegangen werden muss, dass der Gesetzgeber mit dieser Ausnahmebestimmung eine Verwendung der Höfe im Regelfall ohne baubehördliche Bewilligung ermöglichen wollte ().
4. Die Verwendung von Grundflächen zum Einstellen von Kfz ist nach § 3 WGG grundsätzlich bewilligungspflichtig. Der ermittelte Sachverhalt zeigt deutlich, dass keiner ...