Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 6 Zulässige Nutzungen
(EB zur Nov 1976)
In der Bestimmung des § 6 werden die zulässigen Nutzungen der einzelnen Widmungsgebiete behandelt. Die Regelungen folgen inhaltlich im wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des § 6, präzisieren sie jedoch auch hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeiten in den einzelnen, bisher nur durch den Generaltatbestand des bisherigen § 6 Abs 6 erfaßten Widmungsgebieten.
Die Emissionsbestimmungen der Absätze 6 und 8 für Wohngebiete und gemischte Baugebiete werden in ihrer Terminologie angeglichen, wobei jedoch die Grenzen für Wohngebiete enger gezogen sind als für gemischte Baugebiete. In gemischten Baugebieten ist der Maßstab an der Unzumutbarkeit der Belästigung anzulegen, dh nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes an der medizinischen Zumutbarkeit von Störwirkungen, soweit sie ein objektiver Durchschnittsmensch ohne Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens und seiner Gesundheit hinzunehmen in der Lage ist. In Wohngebieten dürfen die Störwirkungen darüber hinaus auch den Wohnzweck dieses Widmungsgebietes nicht beeinträchtigen, was jedenfalls bedeutet, daß sie nicht bis an die Grenze der medizinischen Zumutbarke...