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Geuder/Fuch

Bauordnung für Wien

Kommentar

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3246-9

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Geuder/Fuch - Bauordnung für Wien

§ 135 Baustrafen

Anmerkungen:

1) Mit der Novelle LGBl 2008/41 wurden im Wege eines Initiativantrages die Abs 2 und 3 (neu) eingefügt; die bisherigen Abs 2 und 3 erhielten die Bezeichnungen (4) und (5).

2) Ob eine Bestimmung der Bauordnung überhaupt eine Norm enthält, der zuwidergehandelt werden kann, muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden (sog „ Blankettstrafnormen“).

3) Nach den Strafbestimmungen der BO werden auch Übertretungen anderer Landesgesetze baurechtlichen Inhalts bestraft (vgl hiezu § 20 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl 2006/63 idgF, § 57 Abs 2 des Wiener Garagengesetzes, LGBl 2009/34 idgF, § 22 des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBl 1996/57 idgF, § 23 des Wiener Ölfeuerungsgesetzes LGBl 2006/66). Bildet die Tat zugleich eine vom Gericht zu ahndende strafbare Handlung (in Betracht kommen insbesondere die § 80, 81, 88, 89, 177 und 181 StGB 1974), ist zufolge § 30 Abs 1 VStG das Verwaltungsstrafverfahren unabhängig von dem gerichtlichen Verfahren durchzuführen – Kumulationsprinzip. Das Gleiche gilt auch beim Zusammentreffen mit einem von der anderen Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Verhalten.

Vgl jedoch U d EGMR , Beschwerde Nr 37.950/97, Franz Fischer gegen Österreich (ÖJZ 2001, MRK-E Nr 22):

„… Der GH bemerkt, dass der Wortlaut des Art 4 7. ZP MRK sich nicht auf ‚dieselbe strafbare Handlung‘, sondern darauf...

Bauordnung für Wien

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