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Beschränkung der Firmenwertabschreibung auf Beteiligungen an unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften verstößt gegen Niederlassungsfreiheit
Gemäß § 9 Abs. 7 zweiter Satz KStG 1988 ist die Möglichkeit der Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung auf Beteiligungen an „unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaften“ eingeschränkt. Nach eingehender Prüfung jener Gründe, die eine Ungleichbehandlung von Beteiligungen an unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften rechtfertigen hätten können, kam der UFS zum Ergebnis, dass diese Einschränkung gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit verstößt. In unionsrechtskonformer Interpretation des § 9 Abs. 7 KStG 1988 ist daher, wenn alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, eine Firmenwertabschreibung auch bei Anschaffung einer Beteiligung an einer Beteiligungskörperschaft, die zwar nicht unbeschränkt steuerpflichtig, aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, zu gewähren.
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RV/0073-L/11 | § 9 Abs. 7 KStG 1988, Art. 49 AEUV, § 289 Abs. 1 BAO |
1. Der Fall
Die Berufungswerberin, eine Aktiengesellschaft, ist seit 2004 Gruppenmitglied einer von der A-GmbH als Gruppenträgerin geführten Unternehmensgruppe, wobei die Gruppenträgerin mehrheitlich am Grundkapital dieses Gruppenmitglieds beteiligt ist. Letzteres (= Berufungswerberin) hält seinerseits eine Reihe von Beteiligungen an großteils in...