Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 129b Dingliche Wirkung von Bescheiden; Verantwortlichkeit des Grundeigentümers; Vorzugspfandrecht
(EB zur Nov 1976)
In der Bestimmung des § 129b Abs 1 wird wie bisher die dingliche Wirkung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Bescheide begründet, was insbesondere durch die Knüpfung der Bescheide an die geschaffenen Grundstücke bzw Gebäude und baulichen Anlagen gerechtfertigt ist. In Abs 2 wird der Grundsatz festgestellt, daß der Eigentümer bzw jeder Miteigentümer einer Liegenschaft der Behörde gegenüber für alle der Bauordnung widersprechenden Zustände auf seiner Liegenschaft haftet, auch wenn sie von dritten Personen mit oder ohne seine Zustimmung hervorgerufen worden sind. Die durch diese Bestimmung begründete Haftung ist eine Solidarhaftung mit einem eventuellen Superädifikatseigentümer. Diese Regelung geht auf die bisherigen Bestimmungen des § 129b Abs 2 und § 134 Abs 3 zurück und wird im wesentlichen lediglich in dieser Bestimmung zusammengefaßt. Ergänzend wird in diese Bestimmung die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zur Bekanntgabe der Eigentümer der Gebäude und baulichen Anlagen auf seiner Liegenschaft aufgenommen, um im baubehördlichen Verf...