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Kriterienprüfung bei einer als typisch erwerbswirtschaftlich eingestuften schriftstellerischen Tätigkeit
Wird eine schriftstellerische Tätigkeit, bei der über einen längeren Zeitraum ausschließlich Verluste erwirtschaftet wurden, aufgrund ihres Umfangs, ihrer Intensität und der Art ihrer Ausübung als typisch erwerbswirtschaftlich i. S. d. § 1 Abs. 1 LVO eingestuft, ist bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auf die im Vergleich zu sonstigen selbständigen oder gewerblichen Tätigkeiten bestehenden Unterschiede Bedacht zu nehmen.
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RV/0357-F/11 (gem. § 10 Abs. 4b UFSG nicht in der Findok veröffentlicht) | §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 LVO |
1. Der Fall
Der Berufungswerber ist Gymnasiallehrer. Seit dem Jahr 1975 hat er in diversen Literaturzeitschriften und Anthologien publiziert. In den Jahren 2004 und 2011 hat er fünf Bücher, davon vier Kriminalromane sowie ein literarisches Tagebuch, veröffentlicht, vier Literaturstipendien und einen Literaturpreis erhalten und zahlreiche öffentliche Lesungen aus seinen Büchern gehalten.
Erstmals im Jahr 2004 – und damit gleichzeitig mit der Veröffentlichung des ersten Buches – wurden neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Gymnasiallehrer negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Schriftsteller erklärt. Auch für die Jahre 2005 bis 2010 erklärte...