Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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Artikel V
Anmerkungen:
1) Anm 1 zu § 71a.
2) Die Vorschriften über den Lichteinfall wurden mit der Nov LGBl 2008/24 aufgehoben. Die OIB-Richtlinien sind aber nicht zwingend.
3) Abs 4 und 5 wurden mit der Nov LGBl 2014/25 erweitert, Abs 6 wurde angefügt. Da die bestehende Gebäudehöhe unbeschadet des Abs 5 nicht überschritten werden darf, ist eine Kombination beider Maßnahmen denkbar. Zur Giebelfläche vgl § 81 Abs 1 bis 3.
Judikatur:
1. Den Beschwerdeführerinnen ist Recht zu geben, dass Art V Abs 4 BO keine Ausnahme dahingehend vorsieht, dass auch gärtnerisch auszugestaltende Flächen, die als solche ausdrücklich im Bebauungsplan festgelegt sind, für die entsprechenden Aufzüge nach dieser Bestimmung verwendet werden dürfen. Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass, da die sonstigen Voraussetzungen des Art V Abs 4 BO erfüllt sind, damit nicht nur eine Überschreitung der Baufluchtlinie, sondern auch eine Zulässigkeit des Aufzuges auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche nach dieser Bestimmung erlaubt ist. Dem kann allerdings nicht beigepflichtet werden, da es sich bei der Festlegung von Fluchtlinien und jener von gärtnerisch auszugestaltenden Flächen um verschiedene Festleg...