Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 81 Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Durch die Änderungen in den Abs. 1, 2 und 3 soll die Errichtung überdimensionierter Giebel, insbesondere wenn sie nicht zur Straßenfront gerichtet sind, hintangehalten werden.
Die Ergänzungen in Abs. 6 tragen dem Umstand Rechnung, daß in der Praxis in Einzelfällen – etwa aus stadtgestalterischen Gründen – ein Bedarf nach Errichtung von Gauben in einem das zulässige Drittel der betreffenden Gebäudefront überschreitenden Ausmaß besteht. Die Zuständigkeit zur Bewilligung einer solchen Abweichung verbleibt – wie bisher nach § 69 Abs. 1 lit. q – beim Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung.
Anmerkungen:
1) Hinsichtlich der Bemessung der Gebäudehöhe von Vordergebäuden ist einheitlich die festgesetzte Höhenlage der Verkehrsfläche maßgeblich. Der Nachbar besitzt auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe nach § 134a Abs 1 lit b einen Rechtsanspruch. Dies gilt nach der ständigen Judikatur des VwGH nur hinsichtlich der ihm zugekehrten Front (s E).
2) Damit wird ein zweigeschossiger Dachausbau in der Regel ausscheiden. Dies wird wohl auch bei Altbauten bei Zu- oder Umbauten wirksam werden. § 60...