Bauordnung für Wien
4. Aufl. 2016
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§ 76 Bauweisen; bauliche Ausnützbarkeit
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Durch die Ergänzung des Abs. 10a wird auf Fälle Bedacht genommen, in denen etwa durch die Versickerung von Niederschlagswässern negative Auswirkungen auf den bautechnischen Zustand der Fundamente des Baubestandes auf Nachbarliegenschaften zu erwarten sind oder die Beschaffenheit des Bodens (z. B. bei Überplattung von Verkehrswegen) eine solche Versickerung ausschließt.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Baubewilligungsverfahren von der Behörde zu prüfen.
Anmerkungen:
1) Die Kupplung ist auch an der hinteren Grundgrenze zulässig.
2) Ohne Beeinträchtigung des Stadtbildes besteht ein Rechtsanspruch auf das Zurückrücken.
3) Die Anordnung des vorletzten Satzes ist zwingend und unabhängig von allenfalls bereits vorhandener Bebauung zu lösen. Insbesondere berühren zu große, bereits bestehende Bauten auf dem kleineren Bauplatz nicht den Aufteilungsschlüssel, wenn keine Vereinbarung besteht. Die Drittelbebauung kann also nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein, ebenso wie die Mindestgröße der bebaubaren Fläche. Es verbleiben daher, soll eine vollziehbare Regelung überhaupt möglich sein – was vor allem bei relativ großen B...