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Unterentlohnung: Keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschäftigers
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Im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich kommen dem Beschäftigerunternehmen im Hinblick auf die Regelungen zur Vermeidung eines Lohn- und Sozialdumpings zwar besondere Verantwortungen, insbesondere hinsichtlich der Bereithaltung der Lohnunterlagen (betrifft unter anderem Arbeitszeitaufzeichnungen, Unterlagen zur Lohneinstufung), zu. Der VwGH hat diesbezüglich aber klargestellt, dass im Falle einer Unterentlohnung auch hier nur der Überlasser als Arbeitgeber, nicht aber der Beschäftiger verwaltungsstrafrechtlich belangt werden kann.